Allgemeine Geschäftsbedingungen der Königs + Woisetschläger GmbH
Stand: 09.11.2012
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Auftragsbestätigungen und sind Grundlage aller unserer Lieferungen, Leistungen und Beratungen und gelten auch für Nachträge und Folgeaufträge, ohne das s sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden müssen.
1.2 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingunge n des Auftraggebers sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Bei Lieferung von Hardware – und Softwareprodukten gelten zusätzlich die einschlägigen Bedingungen des Verkäufers /Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung.
2. Allgemeines
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere schriftliche Auftragsbe stätigung für den Inhalt und den Umfang des Vertrages maßgebend.
2.2 Wir behalten uns technische Änderungen bei der Auftragsausführung vor, sofern sie sich aus zwischen zeitlichem technischen Fortschritt ergeben haben oder es im Einzelfall dem Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage dient.
2.3 Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, außer die Mehrwertsteuer wurde ausdrücklich ausgewiesen. Erhöht sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsabschluss, sind wir zu einer entsprechenden Anpassung berechtigt.
2.4 Können unsere Lieferungen und Leistungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erst sechs Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, sind wir berechtigt, unsere Preise anzupassen, sofern dies in Preiserhöhungen unserer Lieferanten oder in erhöhten oder neu hinzu kommenden öffentlichen Abgaben oder anderen gesetzlichen Auflagen begründet ist, auf denen unsere Kalkulationen beruhen. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises überste igt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
3. Ausführung und Verzug
3.1 Wurde im Angebot eine Ausführungszeit vereinbart, so beginnt sie mit dem Tage des Zugangs der Bestellung bzw. der Zusendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungsdetails bzw. nicht vor Fertigstellung der vom Auftraggeber zu erbringenden Vorleistungen oder Voraussetzungen, die für die Ausführung der Leistungen erforderlich sind.
en kann der Auftraggeber gegenüber uns keine Schadensersatzansprüche herleiten.
3.3 Bei Verzug hat der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und zu erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes, ist unsere Haftung jedoch bei grober Fahrlässigkeit auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Im kaufmännischen Verkehr sind Schadensersatzansprüche bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit diese auf einer Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
4. Pflichten und Leistungen des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber hat, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, auf seine Kosten branchenfremde Nebenarbeiten wie z.B. Starkstrom-, Erd-, Gerüst-, Schlosser-,Maurer-, Stemm-, Verputz- und Malerarbeiten einschließlich der dafür notwendigen Materialien und Werkzeuge zu übernehmen. Falls erforderlich, stellt der Auftraggeber auf seine Kosten Kranführer, Staplerfahrer oder Hilfskräfte z. B. zum Freiräumen von notwendigen Arbeitsflächen oder zur Beseitigung von sonstigen, unsere Arbeiten behindernden Umstände.
4.2 Für die Dauer der Ausführung werden uns Strom, Wasser, geeignete Lagerräume zur Aufbewahrung von Werkzeugen und Materialien sowie Sanitäreinrichtungen und Aufenthaltsräume kostenlos zur Verfügung gestellt.
4.3 Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat uns der Auftraggeber über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Einrichtungen zu informieren.
4.4 Die Kosten für die sachgerechte Entsorgung von Geräten, die ausgebaut und ersetzt werden, trägt der Auftraggeber.
5. Abnahme und Gefahrenübergang
5.1 Mit dem Tag der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch für evtl. Teilabnahmen, sofern diese erforderlich werden können.
5.2 Verlangt der Auftragnehmer keine förmliche Abnahme, so gilt die Anlage 12 Tage nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung als abgenommen. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Geringfügige Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern oder zu verzögern.
6. Zahlung
6.1 In Rechnung gestellte Leistungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
6.2 Wir sind zur Abrechnung von Teilleistungen berechtigt.
6.3 Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug, können unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet werden.
6.4 Zahlungen dürfen ausschließlich an uns direkt geleistet werden.
6.5 Wurden einzelvertraglich vereinbarte Vorauszahlungen nicht bis zum vereinbarten Termin geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
6.6 Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Auftraggeber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.
6.7 Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, werden alle unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Vertragspartner zu mindern.
6.8 Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, uns die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn pauschal mit 25 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Uns bleibt vorbehalten, höhere Kosten oder höheren Gewinnausfall nachzuweisen.
6.9 Zu einer Aufrechnung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden.
8. Gewährleistung
8.1 Die Gewährleistungszeit für Mängel an dem Werk beträgt 24 Monate, beginnend mit dem Zeitpunkt der Abnahme oder mangels Abnahme mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
8.2 Offensichtliche Mängel sind uns binnen zwei Wochen ab Abnahme oder mangels Abnahme ab Inbetriebnahme der Anlage, nicht offensichtliche Mängel bei ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten schriftlich anzuzeigen.
8.3 Die Gewährleistung erlischt, wenn an der Anlage nicht fachgerechte Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Auftraggeber oder durch Dritte stattgefunden haben.
Wir übernehmen darüber hinaus keine Gewährleistung für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes des Vertrages, insbesondere nicht dafür, dass die Funktionen den Anforderungen des Kunden genügen.
Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Kunden beigestellten Hard- und Software.
Bei verweigerter oder mehrmalig misslungener Nacherfüllung bleibt das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt.
8.7 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung oder auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Betreiber entstehen. Außerdem nicht, wenn die Geräte ungeeigneten chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse ausgesetzt werden, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8.8 Es obliegt dem Betreiber/Auftraggeber, uns über die Nutzungsänderungen zu informieren und sich mit uns abzustimmen. Werden wir nicht informiert und kommt es bedingt durch die Auswirkung der Nutzungsänderung zu Schäden an den eingebauten Komponenten, erlischt jeder Gewährleistungsanspruch.
9. Haftung
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt; ferner ist im kaufmännischen Verkehr eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht durch einen unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
Ausgeschlossen sind, soweit dies gesetzlich möglich ist, Ersatzansprüche für Folgeschäden, z. B. bei Nicht funktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten des Polizei- bzw. Feuerwehreinsatzes sowie ggfls. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldung.
9.3 Wir haften nicht für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst wurden.
9.4 Werden dem Auftraggeber Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen bekannt, sind sie uns unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.
9.5 Beratungen durch unser Personal oder von uns beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als uns nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann und kein Personenschaden eintritt.
9.6 Wir haften insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Kunden, welche z.B. in Verbindung mit einem Ausfall der Anlage entstehen, durch fehlerhafte Funktion von Programmen oder Datenverlust, ebenso wenig, wenn die vom Kunden gewählte Systemkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigten Ergebnisse nicht erreichtwerden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegensteht.
10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Für unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitzdes Auftragnehmers.
11. Datenspeicherung
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Vertragspartner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
12. Allgemeines
12.1 Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen der Mithilfe anderer qualifizierter Fachunternehmen zu bedienen
12.2 Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Leistungen in Rechnung gestellt werden, trägt der Auftraggeber.
12.3 Bei der Herstellung einer Verbindung zwecks Übertragung von Meldungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder über andere Übertragungsmedien können wir keine höhere Sicherheit anbieten als die diesem Übertragungsdienst zugrunde liegende spezifische Sicherheit.
12.4 Werden von uns Programme zur Nutzung überlassen, so sind diese urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen, insbesondere diese ohne unsere Zustimmung weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügungzu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist er schadensersatzpflichtig.